Vertrauensstelle

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Nach Vereinbarung per E-Mail in Raum 01A14

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Wissenschaftliche Angestellte
Fachbereich 9 – Medizintechnik und Technomathematik
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Quelle: flaticon | Nikita Golubev

Diskriminierung tritt auf, wenn jemand aufgrund eines bestimmten Merkmals unfair behandelt oder verletzt wird, sei es tatsächlich vorhanden oder angenommen. Typische Diskriminierungsmerkmale sind:

  • ethnische Herkunft und rassistische oder antisemitische Zuschreibungen,
  • einschließlich Migrationshintergrund,
  • Geschlecht und geschlechtliche Identität,
  • sexuelle Orientierung,
  • Alter,
  • Nationalität,
  • Sprache,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • sozialer Status,
  • Behinderung, chronische Krankheit oder gesundheitliche Beeinträchtigung,
  • sozio-familiäre Situation.

 

Diese Liste ist nicht abschließend; Diskriminierung tritt oft durch das Zusammenspiel verschiedener Merkmale auf, wie ethnische oder soziale Herkunft, Religion oder Geschlecht. Dies wird als „Intersektionalität“ bezeichnet.

Es ist nicht erforderlich, dass Diskriminierung absichtlich oder böswillig erfolgt. Sie kann auch unbewusst geschehen, z.B. wenn Vorurteile beeinflussen, wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen oder wie ein Referat bewertet wird. Entscheidend ist hier der nachteilige Effekt für die Betroffenen durch die Ungleichbehandlung.

Diskriminierung kann offen und direkt erfolgen, wenn z.B. jemand aufgrund seines Akzents schlechter bewertet wird. Oft ist sie jedoch indirekt und schwer zu erkennen, z.B. wenn Regelungen scheinbar neutral sind, aber bestimmte Gruppen benachteiligen, beispielsweise eine Aufforderung, Deutsch in einer englischsprachigen Lehrveranstaltung zu sprechen.

Auch Handlungen, die die Würde von Menschen verletzen oder ihre Rechte und Freiheiten beeinträchtigen, sind Diskriminierung. Dazu gehören z.B. rassistische oder sexistische Texte, Bilder oder Handlungen sowie Belästigungen, die ein einschüchterndes oder erniedrigendes Umfeld schaffen.

Nicht alle Ungleichbehandlungen sind Diskriminierung, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie strukturelle Benachteiligungen abbauen sollen. So sind z.B. Frauenförderprogramme oder Vergünstigungen für Studenten im Sinne der Förderung von Vielfalt sinnvoll und explizit erwünscht.

Diskriminierungsformen können verschiedene Verhaltensweisen umfassen, die gegen die Regeln und Werte der Hochschule verstoßen, wie Diskriminierung, sexualisierte Belästigung, Gewalt, Mobbing und Stalking. Sie können gegen Vertrags-, Dienst- oder Hochschulvorschriften verstoßen oder strafbar sein.

Sie erleben an der FH Aachen Diskriminierung, Stalking, Mobbing oder Gewalt?

Kann der Konflikt in Ihrem Arbeits-Studienbereich gelöst werden? Falls ja, dann wenden Sie sich an Vorgesetzte, Lehrende oder Vertrauenspersonen für Studierende.

Sie wissen nicht, an wen Sie sich wenden können? Melden Sie sich gerne bei der Vertrauensstelle. Hier erfolgt je nach Bedarf eine Erstberatung oder Verweisberatung. Je nach Vorfall werden Sie gebeten, sich an die Beschwerdestelle/ Ordnungsausschuss zu wenden oder es wird eine einvernehmliche Konfliktlösung erzielt. Beide Wege führen zu einem formalen Beschwerdeverfahren nach § 9 der Antidiskrimminierungsrichtlinie und es erfolgt eine Dokumentation.

Sollten Sie eine formale Beschwerde erheben wollen, so wird direkt ein Beschwerdeverfahren nach § 9 in die Wege geleitet.

 

Nach Einreichen einer Beschwerde wird die zunächst die Zuständigkeit für die Beschwerde festgestellt.  Richtet sich die Beschwerde gegen Studierende so ist der Ordnungsausschuss zuständig, für alle weiteren Beschwerden ist die Beschwerdestelle zuständig.

Es erfolgen danach 3 Schritte:

  1. Anhörung zur Sache, Beratung über Rechte und Optionen
  2. Sachverhaltsklärung, Anhörung von Beteiligten, Prüfung von Beweisen, Prüfung rechtswidriger Benachteiligung, Dokumentation
  3. Prüfergebnis

Je nach Prüfergebnis wird unterschieden, ob eine Benachteiligung oder keine Benachteiligung vorliegt und ob ein Konfliktlösungsgespräch durchgeführt werden soll. Sollte eine Benachteiligung vorliegen, so müssen ggf. Maßnahmen nach § 9 Antidiskrimminierungsrichtlinie Ordnungssatzung §3 ergriffen werden. Sollte ein Konfliktlösungsgespräch angeboten werden, so könnte man es nach Antidiskrimminierungsrichtlinie § 6, 2a durchführen.  Über alle 3 Lösungswege und ihr Ergebnis werden alle beteiligten Parteien informiert.

Wenden Sie sich, wenn Sie Beratung wünschen oder eine Beschwerde einreichen möchten, an die Vertrauensstelle unter der E-Mail Adresse: vertrauensstelle@fh-aachen.de