Nachteilsausgleiche sind ein rechtlicher Anspruch für Studierende mit Beeinträchtigung, welcher auch gesetzlich verankert ist. Dabei ist zu betonen, dass der Nachteilsausgleich keine Erleichterung oder Bevorzugung darstellt, vielmehr sollen Studierende mit einer Beeinträchtigung die gleichen Chancen erhalten wie Kommilitoninnen und Kommilitonen ohne Beeinträchtigung.
Obwohl der Nachteilsausgleich im Gesetz niedergeschrieben ist, besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich. Nachteilsausgleiche werden individuell angepasst vergeben, da unterschiedliche Nachteilsausgleiche sich unterschiedlich unterstützend auf die Studierenden auswirken.
Mögliche Nachteilsausgleiche sind:
- Zeitzugabe bei Klausuren
- Umwandlung von schriftlichen Klausuren in mündliche Prüfungen
- Umwandlung von mündliche Prüfungen in schriftliche Klausuren
- Unterbrechung von Prüfungen durch Erholungspausen
- Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
- Eigener Bearbeitungsraum mit ggf. bedarfsgerechter Ausstattung
Vorsitz der Prüfungsausschüsse
Den Antrag auf Nachteilsausgleich senden Sie bitte an die Prüfungsausschussvorsitzende Ihres Fachbereichs. Die jeweiligen Ansprechpartner:innen haben wir Ihnen hier aufgeführt. Sollten Sie unsicher sein, welcher Prüfungsausschussvorsitzender für Sie zuständig sind, können Sie sich jederzeit an unsere vbecks wenden.
Beurlaubung
Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung das Studium unterbrechen müssen, können Sie sich auf Antrag beurlauben lassen. Hierzu reichen Sie in unserem Portal die Beurlaubung und ein entsprechendes ärztliches Attest ein. Abhängig vom Beurlaubungsgrund ist mit Antrag auf Beurlaubung die Zahlung des Sozial- und Studierendenschaftsbeitrag erforderlich.