Arbeiten mit Beeinträchtigung

An der FH Aachen arbeiten etwa fünf Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung. Um die Interessen bestmöglich zu vertreten, gibt es eine Schwerbehindertenvertretung. Diese fördert Eingliederungen von schwerbehinderten Menschen in die jeweilige Dienststelle und vertritt somit auch ihre Interessen. Mit der Eingliederungshilfe wird die Anpassung der Arbeitsplatzgestaltung an den individuellen Bedarf des jeweiligen Beschäftigten mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vorgenommen.

Wir als Hochschule möchten unseren Beschäftigten eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe ermöglichen.  Es werden stetig mögliche Barrieren erkannt und abgebaut und falls dies nicht möglich ist, wird eine entsprechende individuelle Kompensation aktiv gesucht.

Ziel ist es, allen Beschäftigten ein Tätigkeitsumfeld zu bieten, in welches sie chancengerecht unterstützt werden. Um dies gewährleisten zu können, bieten wir leicht zugängliche Informations- und Beratungsangebote durch unsere Schwerbehindertenvertretung an. Darüber hinaus bieten wir unseren Beschäftigten das Betriebliche Gesundheitsmanagement an und unterstützen die weitere Entwicklung von Interessenvertretungen.

Haben Sie digitale Barrieren gefunden? Melden Sie diese gerne über unseren Barrieremelder:

Angebote für Mitarbeitende

Nach dem Sozialgesetzbuch IX, § 181, hat der Arbeitgeber eine:n Beauftragte:n zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

Die sog. Inklusionsbeauftragte unterstützt und kontrolliert den Arbeitgeber im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Sie achtet insbesondere auf optimale Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderung.

Wenn Sie ein Anliegen haben, können Sie sich gerne an die Inklusionsbeauftragte der FH Aachen melden:

Prof. Dr.-Ing. Martina Klocke
Prorektorin für Diversity und Chancengerechtigkeit

Telefon: 0241 / 6009 – 51777
E-Mail: prorektorin4@fh-aachen.de

Die FH Aachen bekennt sich zu den Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention. Zudem muss sie alle Vorgaben des SGB IX erfüllen. Indem sie bestehende Barrieren identifiziert und schrittweise abbaut, entwickelt sie sich weiter zu einer für alle Hochschulangehörigen erkennbar inklusiven Hochschule. Von dieser Entwicklung werden alle Hochschulangehörigen profitieren: Denn der Abbau von Barrieren, der Zugewinn an Perspektiven und die Wertschätzung von Vielfalt schaffen einen bedeutsamen wissenschaftlichen, pädagogischen und gesellschaftlichen Mehrwert.

Wir als Hochschule müssen alle notwendigen Schritte ergreifen, damit unsere Mitarbeitende barrierefrei arbeiten können. 

Für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es eine Reihe an gesetzlichen Grundlagen, die gewährleisten sollen, ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu führen.

 

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

(§ 3, Menschen mit Behinderungen)

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

 

Behindertengleichstellungsgesetze der Länder

Die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder orientieren sich an der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes.

Sozialgesetzbuch 9. Buch (§ 2 Absatz 1 SGB IX)

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

 

Sozialgesetzbuch 9. Buch (§ 2 Absatz 2 SGB IX)

„Menschen sind im Sinne des Teils 3 (des SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK)

„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit Anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“

 

Hochschulgesetz NRW (§3 Abs. 5 S. 2 HG NRW)

„Sie [die Hochschulen] berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.“